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§ 107 GWB

Allgemeine Ausnahmen

Materialien zu § 107 GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 107

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Ein Grundstückskauf mit verbindlich vorgegebener Bauleistung kann dem Bauvergaberecht unterliegen. Sicherheitsausnahmen setzen eine tragfähige Verbindung zu wesentlichen Sicherheitsinteressen voraus; die bloße Benennung von Schlüsseltechnologie, Cybersicherheit oder digitaler Souveränität ersetzt die Erforderlichkeitsprüfung nicht. Weniger einschneidende Schutzinstrumente des regulären Vergaberechts sind zu berücksichtigen.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 25.3.2010 – C-451/08, Helmut Müller, ECLI:EU:C:2010:168. Ein öffentlicher Bauauftrag verlangt eine einklagbare Baupflicht und unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen für den Auftraggeber; bloße städtebauliche Planungshoheit genügt nicht.

EuGH, Urteil vom 20.3.2018 – C-187/16, Kommission/Österreich, ECLI:EU:C:2018:194. Wesentliche Sicherheitsinteressen rechtfertigen eine Vergabeausnahme nur, wenn weniger einschneidende Vertraulichkeitsmaßnahmen nicht ausreichen.

Nachweise

Stephan Rabe, Direktvergabe militärischer Beschaffungsaufträge – Ausnahme oder neuer Regelfall?, NZBau 2024, 443.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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