Bundesland

§ 145 GWB

Besondere Ausnahmen für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen

Materialien zu § 145 GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 145

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Vorschrift erfasst unter anderem bestimmte Forschungskooperationen, Regierungsvergaben und internationale Regeln. Allgemeine Bündniszugehörigkeit oder ein ausländischer Vertragspartner genügt nicht. Unabhängig davon ist zu prüfen, ob der Ausnahmetatbestand den gesamten Vertrag oder nur einen objektiv trennbaren Teil erfasst.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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