Bundesland

§ 111 GWB

Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren Teile unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen

Materialien zu § 111 GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 111

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Getrennt vergebene Teile folgen grundsätzlich ihren eigenen Regeln. Ein Gesamtauftrag erhält nicht automatisch die Ausnahme eines kleinen sicherheitsbezogenen Bestandteils; die jeweiligen Tatbestände und die objektive Rechtfertigung der Zusammenfassung müssen erfüllt sein. Die Entscheidung über die Vertragsstruktur darf nicht die Anwendung des Vergaberechts umgehen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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