Bundesland

§ 112 GWB

Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Tätigkeiten umfassen

Materialien zu § 112 GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 112

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Vorschrift betrifft die Tätigkeit, der die Beschaffung dient, und ist von der Mischung verschiedener Leistungsarten zu unterscheiden. Bei objektiv nicht feststellbarer Haupttätigkeit gelten die gesetzlichen Auffangregeln. Eine willkürliche Zweckbeschreibung darf eine gewöhnliche öffentliche Beschaffung nicht in das flexiblere Sektorenregime verschieben.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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