Bundesland

§ 129 GWB

Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen

Materialien zu § 129 GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 129

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Norm unterscheidet solche bindenden Vorgaben von freiwilligen Bedingungen nach § 128 Abs. 2. Die neue Krisenausnahme des Absatzes 2 erfasst nur bundesgesetzliche Vorgaben und setzt ein vorher erfolgloses Verfahren sowie die unmittelbar und zwingend erforderliche Beschaffung in den bezeichneten Krisenbereichen voraus. Sie ist keine allgemeine Erlaubnis, Mindestarbeitsrecht oder Landesvergaberecht zu suspendieren.

Nachweise

Ole Lührs: Welche Daseinsberechtigung bleibt den Ausführungsbedingungen?, NZBau 2026, 15.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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