Bundesland

§ 130 GWB

Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen

Materialien zu § 130 GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 130

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Zuordnung richtet sich nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU. Ein Verzicht auf Teilnahmewettbewerb bleibt rechtfertigungsbedürftig.

Für Änderungen gilt die besondere 20-Prozent-Regel des Absatzes 2; außerhalb ihrer Voraussetzungen ist insbesondere § 132 zu prüfen. Der soziale Zweck des Auftraggebers allein eröffnet das Sonderregime nicht.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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