Bundesland

§ 132 GWB

Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit

Materialien zu § 132 GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 132

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Wesentlich ist insbesondere eine Änderung, die andere Teilnehmer oder Angebote ermöglicht hätte, das wirtschaftliche Gleichgewicht zugunsten des Auftragnehmers verschiebt oder den Umfang erheblich ausweitet. Klare ursprüngliche Änderungsklauseln, notwendige Zusatzleistungen und unvorhersehbare Umstände haben unterschiedliche Voraussetzungen.

Die 50-Prozent-Grenze ist keine eigenständige Änderungsbefugnis. Bei der Bagatellregel müssen Schwellenwert und 10- beziehungsweise 15-Prozent-Grenze kumulativ eingehalten und aufeinanderfolgende Änderungen zusammengerechnet werden.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 19.6.2008 – C-454/06, pressetext, NZBau 2008, 518. Eine Vertragsänderung ist vergaberechtlich wesentlich, wenn sie insbesondere den möglichen Teilnehmerkreis, das wirtschaftliche Gleichgewicht oder den Auftragsumfang erheblich verändert.

EuGH, Urteil vom 7.9.2016 – C-549/14, Finn Frogne, NZBau 2016, 649. Auch ein Vergleich über Leistungsstörungen kann eine wesentliche Vertragsänderung darstellen; sein Streitbeilegungszweck ersetzt kein neues Vergabeverfahren.

EuGH, Urteil vom 4.6.2026 – C-820/24, Strominator Elektro, NZBau 2026, 542, ECLI:EU:C:2026:452. Nach vollständiger Leistung, endgültiger Abnahme und Schlussrechnung liegt keine Änderung während der Vertragslaufzeit mehr vor; eine ausstehende Zahlung verlängert diese nicht.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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