Bundesland

§ 133 GWB

Kündigung von öffentlichen Aufträgen in besonderen Fällen

Materialien zu § 133 GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 133

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die gesetzlichen Gründe betreffen insbesondere unzulässige wesentliche Änderungen und bestimmte ursprüngliche Zuschlagsmängel. Nicht jeder Verfahrensfehler berechtigt zur Kündigung nach dieser Vorschrift. Vergütung und weitere Ansprüche sind nach den gesetzlichen Rechtsfolgen und dem Vertragsrecht zu prüfen; die Kündigung ersetzt nicht die Entscheidung über eine Unwirksamkeit nach § 135.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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