Bundesland

§ 138 GWB

Besondere Ausnahme für die Vergabe an verbundene Unternehmen

Materialien zu § 138 GWB

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 138

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Ausnahme ist nicht mit dem Inhouse-Tatbestand des § 108 gleichzusetzen. Entscheidend sind die rechtlichen Verbindungen und der für die jeweilige Leistungsart maßgebliche Umsatzanteil im Konzern. Eine bloße gesellschaftsrechtliche Beteiligung oder eine Gesamtumsatzquote über verschiedene Leistungsarten hinweg genügt nicht ohne Prüfung der Einzelvoraussetzungen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

Ihre relevanten Gesetze ohne erneutes Suchen

Tipp: Starten Sie diese Bookmark-Aktion auf genau der Seite, die Sie speichern möchten – etwa auf der Hauptseite Ihres Rechtsgebiets oder bei Ihrem bevorzugten Gesetz.

Bookmark hinzufügen

Speichern Sie die aktuell geöffnete Vergabevorschriften.de-Seite und wählen Sie als Ordner am besten die „Lesezeichenleiste“.

Ihr Browser
  1. Im Browsermenü „Lesezeichen hinzufügen“ wählen.
Tastenkombination Strg+D

Lesezeichenleiste einblenden

Danach blenden Sie die Lesezeichenliste am besten mit der nachfolgenden Tastenkombination dauerhaft ein. Dadurch genügt ein Klick zu allen relevanten Gesetzen.

Öffnen Sie im Browsermenü die Lesezeichenleiste.

Tastenkombination Strg+Umschalt+B