Bundesland

§ 140 GWB

Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten

Materialien zu § 140 GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 140

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Der Auftraggeber kann die Anwendung des Vergaberechts nicht allein wegen wahrgenommenen Marktwettbewerbs einstellen. Erforderlich sind unmittelbare Wettbewerbsexposition und freier Marktzugang im maßgeblichen sachlichen und räumlichen Markt sowie die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen. Eine Freistellung wirkt nur innerhalb ihres konkreten Tätigkeitsumfangs.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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