Bundesland

§ 158 GWB

Einrichtung, Organisation, Form

Materialien zu § 158 GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 158

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Bund und Länder bestimmen die gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeiten und organisatorischen Rahmenbedingungen. Für Beteiligte ist maßgeblich, welche Kammer nach § 159 den konkreten Auftrag überprüfen darf.

Eine verwaltungsinterne Aufgabenverteilung ersetzt keine gesetzliche Zuständigkeitsgrundlage. Das Verfahren sowie Entscheidungen und ihre Übermittlung können nach Absatz 3 grundsätzlich schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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