Bundesland

§ 159 GWB

Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern

Materialien zu § 159 GWB

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 159

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Der Sitz des Bieters oder der Leistungsort allein bestimmt die zuständige Vergabekammer nicht. Bei gemeinsamer Beschaffung und gemischter Finanzierung sind die besonderen Zuordnungsregeln zu prüfen.

Die Angabe einer unzuständigen Kammer in der Bekanntmachung verändert deren gesetzliche Zuständigkeit nicht. Bei länderübergreifenden Beschaffungen ist nach Absatz 3 nur eine zuständige Vergabekammer in der Vergabebekanntmachung zu benennen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

Ihre relevanten Gesetze ohne erneutes Suchen

Tipp: Starten Sie diese Bookmark-Aktion auf genau der Seite, die Sie speichern möchten – etwa auf der Hauptseite Ihres Rechtsgebiets oder bei Ihrem bevorzugten Gesetz.

Bookmark hinzufügen

Speichern Sie die aktuell geöffnete Vergabevorschriften.de-Seite und wählen Sie als Ordner am besten die „Lesezeichenleiste“.

Ihr Browser
  1. Im Browsermenü „Lesezeichen hinzufügen“ wählen.
Tastenkombination Strg+D

Lesezeichenleiste einblenden

Danach blenden Sie die Lesezeichenliste am besten mit der nachfolgenden Tastenkombination dauerhaft ein. Dadurch genügt ein Klick zu allen relevanten Gesetzen.

Öffnen Sie im Browsermenü die Lesezeichenleiste.

Tastenkombination Strg+Umschalt+B