Bundesland

§ 160 GWB

Einleitung, Antrag

Materialien zu § 160 GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 160

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Der Antragsteller muss eine eigene nachteilige Betroffenheit plausibel machen; sichere Zuschlagsaussicht ist nicht erforderlich. Erkannte Verstöße sind grundsätzlich binnen zehn Kalendertagen zu rügen, aus Bekanntmachung oder Unterlagen erkennbare spätestens bis zur jeweiligen Bewerbungs- oder Angebotsfrist. Nach Nichtabhilfe gilt die gesetzliche 15-Tage-Frist.

Für Unwirksamkeitsanträge nach § 135 gelten die besonderen Ausnahmen und Ausschlussfristen. Die Unwirksamkeit einer BTTG-Rechtsverordnung kann die Antragsbefugnis nur nach der ausdrücklich vorausgesetzten rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Feststellung tragen; offensichtlicher Rechtsmissbrauch macht den Antrag unzulässig.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 28.1.2010 – C-406/08, Uniplex, ECLI:EU:C:2010:45. Eine Rechtsbehelfsfrist darf nicht so beginnen oder ausgestaltet sein, dass ein Unternehmen einen ihm noch nicht erkennbaren Vergabeverstoß nicht wirksam angreifen kann.

Nachweise

Marc Opitz: Wenn es schlau ist, sich dumm zu stellen – Die Rügeobliegenheit im Vergaberecht, NZBau 2019, 617 f.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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