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§ 161 GWB

Form, Inhalt

Materialien zu § 161 GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 161

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Begründung soll Sachverhalt, behauptete Rechtsverletzung, drohenden Schaden und vorherige Rüge nachvollziehbar verbinden. Pauschale Vermutungen ohne greifbare Anhaltspunkte lösen keine grenzenlose Amtsermittlung aus.

Vertrauliche Angaben sind so zu kennzeichnen, dass die Kammer über ihre Offenlegung entscheiden kann. Bei elektronischer Einreichung zählt die Speicherung auf der bestimmten Empfangseinrichtung der Kammer; der Eingang ist mit Zeitangabe zu bestätigen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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