Bundesland

§ 165 GWB

Akteneinsicht

Materialien zu § 165 GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 165

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Eine pauschale Vertraulichkeitskennzeichnung genügt ebenso wenig wie der Wunsch nach vollständiger Kenntnis des Konkurrenzangebots. Die Kammer muss entscheidungserhebliche Informationen soweit möglich in einer nicht vertraulichen Form zugänglich machen. Sie kann geschützte Unterlagen selbst berücksichtigen, ohne sie uneingeschränkt an alle Beteiligten weiterzugeben.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 14.2.2008 – C-450/06, Varec, ECLI:EU:C:2008:91. Die Nachprüfungsinstanz muss Geschäftsgeheimnisse schützen und darf geschützte Informationen berücksichtigen, ohne sie allen Beteiligten vollständig offenzulegen.

EuGH, Urteil vom 17.11.2022 – C-54/21, Antea Polska, NZBau 2023, 397. Geheimhaltungsanträge sind konkret zu prüfen; wesentliche nicht vertrauliche Entscheidungsinhalte müssen wirksamen Rechtsschutz ermöglichen.

BGH, Beschluss vom 31.1.2017 – X ZB 10/16, Notärztliche Dienstleistungen, NZBau 2017, 230, ECLI:DE:BGH:2017:310117BXZB10.16.0. Ein erheblicher Preisabstand oder andere Indizien können einen Anspruch des Mitbieters auf Preisaufklärung begründen; Geheimnisschutz ist im Nachprüfungsverfahren konkret abzuwägen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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