Materialien zu § 165 GWB
KI-Kommentierung zu § 165
Auslegung
Eine pauschale Vertraulichkeitskennzeichnung genügt ebenso wenig wie der Wunsch nach vollständiger Kenntnis des Konkurrenzangebots. Die Kammer muss entscheidungserhebliche Informationen soweit möglich in einer nicht vertraulichen Form zugänglich machen. Sie kann geschützte Unterlagen selbst berücksichtigen, ohne sie uneingeschränkt an alle Beteiligten weiterzugeben.
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 14.2.2008 – C-450/06, Varec, ECLI:EU:C:2008:91. Die Nachprüfungsinstanz muss Geschäftsgeheimnisse schützen und darf geschützte Informationen berücksichtigen, ohne sie allen Beteiligten vollständig offenzulegen.
EuGH, Urteil vom 17.11.2022 – C-54/21, Antea Polska, NZBau 2023, 397. Geheimhaltungsanträge sind konkret zu prüfen; wesentliche nicht vertrauliche Entscheidungsinhalte müssen wirksamen Rechtsschutz ermöglichen.
BGH, Beschluss vom 31.1.2017 – X ZB 10/16, Notärztliche Dienstleistungen, NZBau 2017, 230, ECLI:DE:BGH:2017:310117BXZB10.16.0. Ein erheblicher Preisabstand oder andere Indizien können einen Anspruch des Mitbieters auf Preisaufklärung begründen; Geheimnisschutz ist im Nachprüfungsverfahren konkret abzuwägen.
Stand
Oktober 2026