Bundesland

§ 18 KonzVgV

Zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen

Materialien zu § 18 KonzVgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar KonzVgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 18

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Eine Antwort nur an das fragende Unternehmen kann einen Informationsvorsprung erzeugen. Maßgeblich ist, ob die Information für Verständnis oder Kalkulation des Angebots erheblich ist. Verspätete wesentliche Antworten sind durch eine angemessene Anpassung der Angebotsfrist aufzufangen; die Sechstagesregel ist kein Recht, notwendige Klarstellungen dauerhaft zurückzuhalten.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar KonzVgV

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