§ 29 KonzVgV
Prüfung und Aufbewahrung der ungeöffneten Teilnahmeanträge und Angebote

Der Konzessionsgeber prüft den Inhalt der Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung. Bei der Aufbewahrung der ungeöffneten Teilnahmeanträge und Angebote sind die Integrität und die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten.

← § KonzVgV
§ KonzVgV →

Ihre Stellenanzeige hier?

Erreichen Sie qualifizierte Fachkräfte aus dem Vergaberecht direkt im passenden Umfeld.

  • Passgenau für Vergabepraktiker
  • Große Reichweite - 3.000 Besucher tgl.
  • Kostenlos bis 31.05.2025
Jetzt Stellenanzeige posten