Bundesland

§ 29 KonzVgV

Prüfung und Aufbewahrung der ungeöffneten Teilnahmeanträge und Angebote

Materialien zu § 29 KonzVgV

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar KonzVgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 29

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Der Schutz erfasst Teilnahmeanträge ebenso wie Angebote. Ein technischer Eingang oder eine automatische Empfangsbestätigung erlaubt keine vorzeitige Kenntnisnahme des Inhalts. Zugriffssperren und Protokollierung müssen die Vertraulichkeit bis zum zulässigen Öffnungszeitpunkt sichern; organisatorische Zusagen allein ersetzen unzureichende technische Sicherungen nicht.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar KonzVgV

Ihre relevanten Gesetze ohne erneutes Suchen

Tipp: Starten Sie diese Bookmark-Aktion auf genau der Seite, die Sie speichern möchten – etwa auf der Hauptseite Ihres Rechtsgebiets oder bei Ihrem bevorzugten Gesetz.

Bookmark hinzufügen

Speichern Sie die aktuell geöffnete Vergabevorschriften.de-Seite und wählen Sie als Ordner am besten die „Lesezeichenleiste“.

Ihr Browser
  1. Im Browsermenü „Lesezeichen hinzufügen“ wählen.
Tastenkombination Strg+D

Lesezeichenleiste einblenden

Danach blenden Sie die Lesezeichenliste am besten mit der nachfolgenden Tastenkombination dauerhaft ein. Dadurch genügt ein Klick zu allen relevanten Gesetzen.

Öffnen Sie im Browsermenü die Lesezeichenleiste.

Tastenkombination Strg+Umschalt+B