Bundesland

§ 6 KonzVgV

Dokumentation und Vergabevermerk

Materialien zu § 6 KonzVgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar KonzVgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 6

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Aus der Akte müssen Verfahrensstufen, Auswahlentscheidungen, Verhandlungsablauf und Zuschlagsgründe hervorgehen. Der zusammenfassende Vergabevermerk ersetzt die zeitnahe Aufzeichnung nicht. Die Unterlagen sind bis zum Ende der Konzessionslaufzeit, mindestens drei Jahre ab Zuschlag, aufzubewahren; bei langjährigen Konzessionen genügt daher keine pauschale dreijährige Archivierung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar KonzVgV

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