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§ 13 SektVO

Wahl der Verfahrensart

Materialien zu § 13 SektVO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 13

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Offenes und nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und wettbewerblicher Dialog stehen ohne die besonderen Zugangsvoraussetzungen der VgV zur Verfügung. Der Verzicht auf jeden Teilnahmewettbewerb bleibt dagegen an einen Tatbestand des Absatzes 2 gebunden.

Technische Alleinstellung verlangt fehlende vernünftige Alternativen; selbst herbeigeführte Ausschließlichkeit genügt nicht. Dringlichkeit muss unvorhersehbar und dem Auftraggeber nicht zurechenbar sein.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 11.9.2014 – C-19/13, Fastweb, ECLI:EU:C:2014:2194. Die freiwillige Ex-ante-Bekanntmachung schützt nur bei vertretbarer Annahme einer zulässigen Direktvergabe, ausreichender Begründung und eingehaltenem Stillstand.

Nachweise

Matthias Knauff, Das Verhältnis der nachrangigen Vergabeverfahrensarten, NZBau 2018, 134; Marc Opitz: Was bringt die neue Sektorenvergaberichtlinie?, VergabeR 2014, 369 ff.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO

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