Bundesland

§ 15 SektVO

Nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb; Fristen

Materialien zu § 15 SektVO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 15

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Für Teilnahmeanträge gelten grundsätzlich mindestens 30, keinesfalls weniger als 15 Tage. Der Auftraggeber kann mit allen ausgewählten Bewerbern eine gleiche Angebotsfrist vereinbaren; ohne Einigung beträgt sie mindestens zehn Tage.

Ein Zuschlag auf das Erstangebot ohne Verhandlung setzt einen vorherigen Vorbehalt voraus. Die Fristvereinbarung erlaubt keine unterschiedliche Vorbereitungszeit einzelner Bieter.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO

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