Bundesland

§ 45 SektVO

Grundsätze

Materialien zu § 45 SektVO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 45

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Administrative, technische oder finanzielle Anforderungen dürfen nicht nur einzelnen Unternehmen auferlegt werden. Bereits verfügbare Nachweise sollen nicht doppelt verlangt werden.

Eine Begrenzung der Bewerberzahl muss ausreichenden Wettbewerb erhalten; die Mindestzahlen anderer Verordnungen lassen sich nicht ohne Weiteres übertragen. Eignungsanforderungen und Auswahlkriterien für eine Rangfolge geeigneter Bewerber sind auseinanderzuhalten.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO

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