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§ 48 SektVO

Qualifizierungssysteme

Materialien zu § 48 SektVO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 48

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Objektive Regeln, rechtzeitige Bekanntgabe von Änderungen und die laufende Antragsmöglichkeit verhindern eine dauerhafte Abschottung zugunsten etablierter Lieferanten. Die Entscheidung ist grundsätzlich binnen sechs Monaten zu treffen; Verzögerungen über vier Monate sind frühzeitig mitzuteilen. Ablehnung und beabsichtigte Beendigung einer Qualifizierung unterliegen besonderen Begründungs- und Mitteilungsfristen.

Gebühren dürfen den tatsächlichen Kostenbezug nicht verlieren. Eignungsleihe muss für die gesamte Qualifizierungsdauer abgesichert sein.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO

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