Bundesland

§ 37 SektVO

Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems

Materialien zu § 37 SektVO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 37

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Bekanntmachung muss Zweck und Gültigkeitsdauer erkennen lassen. Änderungen der Dauer und die Beendigung sind ebenfalls mitzuteilen. Das System darf nicht als geschlossene Lieferantenliste geführt werden: Die laufende Aufnahmemöglichkeit und die objektiven Qualifizierungsregeln des § 48 bleiben Voraussetzung seiner Verwendung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO

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