Bundesland

§ 16 UVgO Entwurf 2026

Bewerber- und Bietergemeinschaften

Materialien zu § 16 UVgO Entwurf 2026

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO Entwurf 2026
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 16

Stand

Oktober 2026 — ENTWURF, kein geltendes Recht.

Auslegung

Die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben einem Gemeinschaftsmitglied zuzuweisen, betrifft die Ausführung und darf nicht zur sachwidrigen Benachteiligung gemeinschaftlicher Angebote führen. Wer die Aufgabe übernimmt, muss mit den erforderlichen Kapazitäten und der Eignungsdarlegung zusammenpassen.

Nachweise

Bendix Braren/Wiland Tresselt, Das Bieterkonsortium im Vergabewettbewerb, NZBau 2018, 392.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO Entwurf 2026

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