Bundesland

§ 13 UVgO

Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung

Materialien zu § 13 UVgO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 13

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Frist muss auch einem leistungsfähigen, bisher unbeteiligten Anbieter realistische Bearbeitung erlauben. Besichtigungen, Nachweise und Unterauftragnehmerangebote sind einzubeziehen. Wesentliche Unterlagenänderungen oder verspätete Informationen verlangen eine ihrer Wirkung entsprechende Verlängerung.

Dringlichkeit beseitigt die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht. EU-Mindestfristen gelten nicht automatisch; eine korrekt berechnete Frist kann dennoch unangemessen kurz sein.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 3.3.2005 – C-21/03 und C-34/03, Fabricom, ECLI:EU:C:2005:127. Vorbefassung rechtfertigt keinen unwiderleglichen Ausschluss; das Unternehmen muss fehlende Wettbewerbsverzerrung nachweisen können.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO

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