Materialien zu § 5 UVgO
KI-Kommentierung zu § 5
Auslegung
Zu ermitteln sind Informations-, Zeit- oder Gestaltungsvorteile aus der Vorbereitung. Relevante Informationen und angemessene Fristen müssen den Vorteil ausgleichen; nötigenfalls ist die Beschaffung anders zu strukturieren.
Vor einem Ausschluss ist das Unternehmen anzuhören. Gewöhnliche Ausführungserfahrung des bisherigen Auftragnehmers ist nicht automatisch Vorbefassung, doch kalkulationsnotwendige Auftraggeberdaten müssen auch Konkurrenten zugänglich sein.
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 3.3.2005 – C-21/03 und C-34/03, Fabricom, ECLI:EU:C:2005:127. Vorbefassung rechtfertigt keinen unwiderleglichen Ausschluss; das Unternehmen muss fehlende Wettbewerbsverzerrung nachweisen können.
Nachweise
Nicola Ohrtmann/Jan Erik Schröer, Neutrale Ausgestaltung der Eignungs- und Zuschlagskriterien bei Wissensvorsprung des Projektanten, NZBau 2024, 668.
Stand
Oktober 2026