Bundesland

§ 5 UVgO

Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens

Materialien zu § 5 UVgO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 5

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Zu ermitteln sind Informations-, Zeit- oder Gestaltungsvorteile aus der Vorbereitung. Relevante Informationen und angemessene Fristen müssen den Vorteil ausgleichen; nötigenfalls ist die Beschaffung anders zu strukturieren.

Vor einem Ausschluss ist das Unternehmen anzuhören. Gewöhnliche Ausführungserfahrung des bisherigen Auftragnehmers ist nicht automatisch Vorbefassung, doch kalkulationsnotwendige Auftraggeberdaten müssen auch Konkurrenten zugänglich sein.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 3.3.2005 – C-21/03 und C-34/03, Fabricom, ECLI:EU:C:2005:127. Vorbefassung rechtfertigt keinen unwiderleglichen Ausschluss; das Unternehmen muss fehlende Wettbewerbsverzerrung nachweisen können.

Nachweise

Nicola Ohrtmann/Jan Erik Schröer, Neutrale Ausgestaltung der Eignungs- und Zuschlagskriterien bei Wissensvorsprung des Projektanten, NZBau 2024, 668.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO

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