Bundesland

§ 23 UVgO

Leistungsbeschreibung

Materialien zu § 23 UVgO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 23

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Beschreibung muss Leistungsverständnis und Kalkulation ermöglichen. Funktionale Anforderungen brauchen klare Ziele und Randbedingungen; Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen ist grundsätzlich einzubeziehen. Markenhinweise verlangen regelmäßig Gleichwertigkeitsöffnung.

Eine sachlich gerechtfertigte Produktfestlegung ohne Zusatz ist nach dem besonderen UVgO-Wortlaut möglich, benötigt aber belegbare Integrations-, Betriebs- oder Wartungsgründe. Vorhandene Technik begründet keinen unbegrenzten Herstellerzwang.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 25.10.2018 – C-413/17, Roche Lietuva, ECLI:EU:C:2018:865. Technische Anforderungen müssen den Beschaffungsbedarf unter Wahrung von Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit abbilden.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO

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