Bundesland

§ 20 UVgO

Markterkundung

Materialien zu § 20 UVgO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 20

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Markterkundung ist von einem echten Vergabeverfahren klar zu unterscheiden. Ohne Beschaffungsabsicht dürfen Unternehmen nicht durch vorgespiegelte Zuschlagschancen zu erheblichen Angebotsarbeiten veranlasst werden. Herstellerangaben zu Alleinstellung oder Kompatibilität sind anhand weiterer Quellen zu prüfen.

Beteiligung schließt den Anbieter nicht automatisch aus, kann aber Ausgleichsmaßnahmen nach § 5 erfordern. Eine Anbieterbeschreibung darf nicht ungeprüft zur verbindlichen Leistungsbeschreibung werden.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 3.3.2005 – C-21/03 und C-34/03, Fabricom, ECLI:EU:C:2005:127. Vorbefassung rechtfertigt keinen unwiderleglichen Ausschluss; das Unternehmen muss fehlende Wettbewerbsverzerrung nachweisen können.

Nachweise

Frank Roth, Markterkundung, Vergabeverfahren ohne Bieter und die Bestimmungsfreiheit öffentlicher Auftraggeber, NZBau 2018, 77.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO

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