Materialien zu § 20 UVgO
KI-Kommentierung zu § 20
Auslegung
Markterkundung ist von einem echten Vergabeverfahren klar zu unterscheiden. Ohne Beschaffungsabsicht dürfen Unternehmen nicht durch vorgespiegelte Zuschlagschancen zu erheblichen Angebotsarbeiten veranlasst werden. Herstellerangaben zu Alleinstellung oder Kompatibilität sind anhand weiterer Quellen zu prüfen.
Beteiligung schließt den Anbieter nicht automatisch aus, kann aber Ausgleichsmaßnahmen nach § 5 erfordern. Eine Anbieterbeschreibung darf nicht ungeprüft zur verbindlichen Leistungsbeschreibung werden.
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 3.3.2005 – C-21/03 und C-34/03, Fabricom, ECLI:EU:C:2005:127. Vorbefassung rechtfertigt keinen unwiderleglichen Ausschluss; das Unternehmen muss fehlende Wettbewerbsverzerrung nachweisen können.
Nachweise
Frank Roth, Markterkundung, Vergabeverfahren ohne Bieter und die Bestimmungsfreiheit öffentlicher Auftraggeber, NZBau 2018, 77.
Stand
Oktober 2026