Bundesland

§ 48 UVgO

Aufhebung von Vergabeverfahren

Materialien zu § 48 UVgO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 48

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Jeder Aufhebungsgrund braucht konkrete Tatsachen. Fehlende Wirtschaftlichkeit setzt eine methodisch vertretbare aktuelle Schätzung voraus, nicht nur ein zu niedriges Wunschbudget. Losweise Aufhebung ist bei entsprechend begrenztem Grund möglich.

Unveränderte anschließende Beschaffung beim bevorzugten Anbieter kann gegen einen echten Aufhebungsgrund sprechen. Rechtswidrigkeit kann Schadensersatz auslösen; entgangener Gewinn verlangt zusätzlich den Nachweis der hypothetischen Zuschlagslage.

Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 20.11.2012 – X ZR 108/10, Friedhofserweiterung, NZBau 2013, 180. Eine Aufhebung wegen überhöhter Preise verlangt eine vertretbare Kostenschätzung und Gesamtwürdigung; Unterlagen sind aus Sicht verständiger fachkundiger Bieter auszulegen.

EuGH, Urteil vom 11.12.2014 – C-440/13, Croce Amica One Italia, ECLI:EU:C:2014:2435. Eine Verfahrensaufhebung ist nicht auf außergewöhnliche Umstände beschränkt, muss aber die vergaberechtlichen Grundsätze beachten.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO

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