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§ 44 UVgO

Ungewöhnlich niedrige Angebote

Materialien zu § 44 UVgO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 44

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Preisabstand, Schätzung, Markt- und Personalkosten können eine Aufklärung verlangen; eine feste prozentuale Aufgreifschwelle gibt es nicht. Der Bieter muss konkrete Kalkulationsvorteile erläutern können. Unaufgeklärte geringe Höhe erlaubt Ablehnung; nachgewiesener Verstoß gegen zwingende Umwelt-, Sozial- oder Arbeitspflichten beziehungsweise verweigerte Mitwirkung verlangt sie.

Unterkosten- oder Nullangebote sind nicht automatisch unzulässig. Beihilfen sind nach dem besonderen Prüfprogramm zu beurteilen.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 29.3.2012 – C-599/10, SAG ELV Slovensko, ECLI:EU:C:2012:191. Angebotsaufklärung darf kein neues Angebot schaffen; auffällig niedrige Preise erfordern Gelegenheit zur sachlichen Erklärung.

EuGH, Urteil vom 10.9.2020 – C-367/19, Tax-Fin-Lex, ECLI:EU:C:2020:685. Ein Angebot von null Euro darf nicht allein wegen dieses Preises ausgeschlossen werden; gegebenenfalls ist das Verfahren für ungewöhnlich niedrige Angebote durchzuführen.

BGH, Beschluss vom 31.1.2017 – X ZB 10/16, Notärztliche Dienstleistungen, NZBau 2017, 230, ECLI:DE:BGH:2017:310117BXZB10.16.0. Ein erheblicher Preisabstand oder andere Indizien können einen Anspruch des Mitbieters auf Preisaufklärung begründen; Geheimnisschutz ist im Nachprüfungsverfahren konkret abzuwägen.

Nachweise

Irene Lausen, Angebote mit unangemessen niedrigen Preisen, NZBau 2018, 585.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO

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