§ 2 UVgO
Grundsätze der Vergabe
(1)

Öffentliche Aufträge werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2)

Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieser Verfahrensordnung oder anderer Vorschriften ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3)

Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieser Verfahrensordnung berücksichtigt.

(4)

Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen.

(5)

Die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen bleiben unberührt.

Amtliche Erläuterung
zu § 2 UVgO
Zu § 2 - Grundsätze der Vergabe

Die Vorschrift ist § 97 GWB nachgebildet und regelt für den Unterschwellenbereich die gleichen Grundsätze der Vergabe wie oberhalb der Schwelle.


Absatz 3 ergänzt die Grundsätze um die Berücksichtigung strategischer, d. h. qualitativer, innovativer, sozialer und umweltbezogener Aspekte im Vergabeprozess nach Maßgabe der UVgO (etwa zur Leistungsbeschreibung, zum Zuschlag und zu den Ausführungsbedingungen).

Quelle:
Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017