Materialien zu § 2 UVgO
KI-Kommentierung zu § 2
Auslegung
Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit begrenzen insbesondere Nachweise, Fristen und Ausschlüsse. Ökologische und soziale Ziele sind im jeweils passenden Instrument mit dessen Voraussetzungen umzusetzen: Leistungsmerkmal, Eignung, Zuschlagskriterium und Ausführungsbedingung sind nicht austauschbar. Ein kleiner Anbieterkreis ist zulässig, wenn die Anforderungen bedarfsbezogen und angemessen sind; die bloße Bezeichnung als Qualitätsziel rechtfertigt keine Marktsperre.
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 17.9.2002 – C-513/99, Concordia Bus Finland, NZBau 2002, 618. Auftragsbezogene Umweltkriterien sind bei transparenter und diskriminierungsfreier Ausgestaltung zulässig; ihre Erfüllbarkeit durch nur wenige Anbieter beweist allein keine Bevorzugung.
Stand
Oktober 2026