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§ 43 UVgO

Zuschlag und Zuschlagskriterien

Materialien zu § 43 UVgO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 43

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Kriterien brauchen Auftragsbezug, Überprüfbarkeit und vorherige Gewichtung beziehungsweise zulässige Rangfolge. Allgemeine Unternehmenspolitik genügt nicht. Personalqualität darf gewertet werden, wenn sie die Ausführung erheblich beeinflusst; allgemeine Unternehmensreferenzen bleiben davon verschieden.

Notenwertungen sind möglich, benötigen aber konkrete tragende Gründe. Interne Bewertungshilfen dürfen weder neue Gewichtung noch überraschende wesentliche Anforderungen einführen.

Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 4.4.2017 – X ZB 3/17, Postdienstleistungen, NZBau 2017, 366. Ein transparentes Notensystem benötigt nicht stets vorab ausformulierte Punktstufen, wohl aber eine eingehende Dokumentation der qualitativen Angebotswertung.

EuGH, Urteil vom 26.3.2015 – C-601/13, Ambisig, NZBau 2015, 312. Bei intellektuellen Dienstleistungen kann die Qualität des konkret eingesetzten Teams ein auftragsbezogenes Zuschlagskriterium sein.

EuGH, Urteil vom 4.12.2003 – C-448/01, EVN und Wienstrom, ECLI:EU:C:2003:651. Zuschlagskriterien benötigen überprüfbare Angaben und einen Bezug zum ausgeschriebenen Bedarf.

Nachweise

Lena Haußmann/Christian P. Kokew, Wertung von Konzepten – Auslegung, Aufklärung und andere Herausforderungen, NZBau 2024, 258.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO

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