Materialien zu § 6 UVgO
KI-Kommentierung zu § 6
Auslegung
Die Akte muss tragende Entscheidungen von Bedarf und Verfahrenswahl bis Nachforderung und Wertung zeitnah nachvollziehbar machen. Bloße Punktzahlen genügen bei komplexer Konzeptwertung regelmäßig nicht. Elektronische Textform ist zulässig.
Die Mindestaufbewahrung von drei Jahren ab Zuschlag lässt längere Fachfristen unberührt. Spätere Erläuterung vorhandener Gründe ist von erstmaliger Erfindung oder Austausch der Maßstäbe zu unterscheiden; die nötige Fehlerkorrektur hängt vom betroffenen Schritt ab.
Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 4.4.2017 – X ZB 3/17, Postdienstleistungen, NZBau 2017, 366. Ein transparentes Notensystem benötigt nicht stets vorab ausformulierte Punktstufen, wohl aber eine eingehende Dokumentation der qualitativen Angebotswertung.
Stand
Oktober 2026