§ 41 UVgO
Prüfung der Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen
(1)

Die Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen.

(2)

Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.

(3)

Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

(4)

Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.

(5)

Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.

Amtliche Erläuterung
zu § 41 UVgO
Zu § 41 Prüfung der Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen

§ 41 entspricht wortgleich § 56 VgV und zum Teil inhaltlich § 16 Absatz 1 und Absatz 2 VOL/A.

Quelle:
Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017