Bundesland

§ 41 UVgO

Prüfung der Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen

Materialien zu § 41 UVgO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 41

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Unternehmensunterlagen können nachgereicht, ergänzt oder korrigiert werden. Bei Leistungsunterlagen ist keine allgemeine Korrektur eines ungeeigneten Angebots zugelassen; zuschlagsrelevante Unterlagen sind grundsätzlich ausgenommen. Die enge Preispositionsausnahme ist gesondert zu prüfen.

Nachforderungsermessen oder sein vorab erklärter Ausschluss müssen einheitlich gehandhabt werden. Ein vorhandener Angebotsinhalt darf belegt, ein fehlendes bewertetes Konzept nicht erst geschaffen werden.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 10.10.2013 – C-336/12, Manova, ECLI:EU:C:2013:647. Bereits vor Fristablauf objektiv vorhandene Unterlagen konnten nachgefordert werden, soweit ihre rechtzeitige Vorlage nicht ausdrücklich unter Ausschlussandrohung verlangt war.

EuGH, Urteil vom 11.5.2017 – C-131/16, Archus und Gama, ECLI:EU:C:2017:358. Aufklärung darf ein unzureichendes Angebot nicht durch ein tatsächlich neues Angebot ersetzen.

EuGH, Urteil vom 4.5.2017 – C-387/14, Esaprojekt, ECLI:EU:C:2017:338. Nachträgliche Ergänzungen dürfen keine wesentlich neue Eignungsgrundlage schaffen; bei Gemeinschaftsreferenzen zählt die tatsächlich erbrachte Beteiligung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO

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