Materialien zu § 41 UVgO
KI-Kommentierung zu § 41
Auslegung
Unternehmensunterlagen können nachgereicht, ergänzt oder korrigiert werden. Bei Leistungsunterlagen ist keine allgemeine Korrektur eines ungeeigneten Angebots zugelassen; zuschlagsrelevante Unterlagen sind grundsätzlich ausgenommen. Die enge Preispositionsausnahme ist gesondert zu prüfen.
Nachforderungsermessen oder sein vorab erklärter Ausschluss müssen einheitlich gehandhabt werden. Ein vorhandener Angebotsinhalt darf belegt, ein fehlendes bewertetes Konzept nicht erst geschaffen werden.
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 10.10.2013 – C-336/12, Manova, ECLI:EU:C:2013:647. Bereits vor Fristablauf objektiv vorhandene Unterlagen konnten nachgefordert werden, soweit ihre rechtzeitige Vorlage nicht ausdrücklich unter Ausschlussandrohung verlangt war.
EuGH, Urteil vom 11.5.2017 – C-131/16, Archus und Gama, ECLI:EU:C:2017:358. Aufklärung darf ein unzureichendes Angebot nicht durch ein tatsächlich neues Angebot ersetzen.
EuGH, Urteil vom 4.5.2017 – C-387/14, Esaprojekt, ECLI:EU:C:2017:338. Nachträgliche Ergänzungen dürfen keine wesentlich neue Eignungsgrundlage schaffen; bei Gemeinschaftsreferenzen zählt die tatsächlich erbrachte Beteiligung.
Stand
Oktober 2026