Materialien zu § 51 UVgO
KI-Kommentierung zu § 51
Auslegung
Die Einordnung folgt den Merkmalen des § 104 GWB, nicht allein dem militärischen Auftraggeber. Die genannten Verfahrensarten sind wählbar; Gleichbehandlung und Dokumentation gelten weiter. Geheimschutz nach § 7 VSVgV und Anforderungen an Versorgungssicherheit müssen konkret festgelegt werden.
Fehlende Vertrauenswürdigkeit verlangt tatsächliche nationale Sicherheitsrisiken. Auftragstyp, Geheimhaltungsmaßnahme und vollständige Vergabeausnahme haben unterschiedliche Voraussetzungen.
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 7.6.2012 – C-615/10, Insinööritoimisto InsTiimi, ECLI:EU:C:2012:324. Für die militärische Einordnung ist die besondere Zweckbestimmung beziehungsweise Anpassung der Ausrüstung entscheidend; der militärische Nutzer allein genügt nicht.
EuGH, Urteil vom 20.3.2018 – C-187/16, Kommission/Österreich, ECLI:EU:C:2018:194. Wesentliche Sicherheitsinteressen rechtfertigen eine Vergabeausnahme nur, wenn weniger einschneidende Vertraulichkeitsmaßnahmen nicht ausreichen.
Stand
Oktober 2026