Bundesland

§ 53 UVgO

Vergabe im Ausland

Materialien zu § 53 UVgO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 53

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Ausländischer Lieferant allein begründet keine Auslandsvergabe. Nur die ausdrücklich bezeichneten Pflichten entfallen; Wettbewerb, Wirtschaftlichkeit, Eignung und Dokumentation bleiben bestehen. Ersatzwege müssen den örtlichen Markt erreichen und fairen Vergleich ermöglichen.

Infrastruktur kann andere Kommunikation oder Nachweise rechtfertigen, nicht unkontrollierte Auswahl vertrauter Unternehmen. Sicherheits-, Sanktions- und sonstiges Haushaltsrecht bleiben gesondert zu beachten.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO

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