Bundesland

§ 8 UVgO

Wahl der Verfahrensart

Materialien zu § 8 UVgO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 8

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die beiden Regelverfahren sind frei wählbar; Verhandlung oder Verzicht auf öffentliche Teilnahme brauchen den jeweils einschlägigen Tatbestand. Die Ansprache nur eines Unternehmens verlangt zusätzlich § 12 Abs. 3. Dringlichkeit ist nach Ursache und notwendigem Umfang, technische Alleinstellung anhand echter Alternativen zu prüfen.

Nummer 17 enthält selbst keine bundesweit einheitliche Wertgrenze. Für Bundesstellen ist die seit 1. Juli 2026 erweiterte Verfahrenswahl des höherrangigen § 55 BHO vorrangig zu berücksichtigen.

Nachweise

§ 55 BHO in der geltenden Fassung: Verfahrensgrundsatz und Direktauftrag; Matthias Knauff, Das Verhältnis der nachrangigen Vergabeverfahrensarten, NZBau 2018, 134.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO

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