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§ 14 UVgO

Direktauftrag

Materialien zu § 14 UVgO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 14

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die geltende Direktauftragsgrenze ergibt sich aus dem konkreten Einführungs- und Haushaltsrecht, nicht aus einer einheitlichen aktuellen Zahl für alle Stellen. Zusammengehöriger vorhersehbarer Bedarf darf nicht in Kleinbestellungen aufgeteilt werden. Auch ohne förmliches Verfahren bleiben wirtschaftliche Preisprüfung und sachliche Auswahl nötig.

Der vorgesehene Unternehmenswechsel verhindert abgeschottete Stammbeziehungen. Eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse kann zusätzliche Transparenzpflichten auslösen.

Rechtsprechung

BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03, ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060613.1bvr116003. Die Beschränkung des besonderen GWB-Nachprüfungswegs auf Oberschwellenvergaben ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; Art. 3 Abs. 1 GG bindet auch sonstige staatliche Beschaffung.

Nachweise

§ 55 BHO in der geltenden Fassung: Verfahrensgrundsatz und Direktauftrag; BT-Drs. 21/1934: Entwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes; BT-Drs. 21/5525: Ausschussfassung des Vergabebeschleunigungsgesetzes.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO

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