Bundesland

§ 1 UVgO

Gegenstand und Anwendungsbereich

Materialien zu § 1 UVgO

2
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 1

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die UVgO bindet erst durch den einschlägigen haushalts-, landes- oder zuwendungsrechtlichen Anwendungsbefehl. Leistungsgegenstand, Nettogesamtwert einschließlich Optionen und entsprechend geltende GWB-Ausnahmen sind gesondert zu prüfen.

Bauleistungen unterliegen grundsätzlich der VOB/A. Bieteransprüche können aus Gleichbehandlung und vorvertraglichem Schuldverhältnis entstehen, ohne dass der GWB-Nachprüfungsweg eröffnet ist. Bei eindeutigem grenzüberschreitendem Interesse gelten zusätzlich primärrechtliche Transparenzpflichten.

Rechtsprechung

BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03, ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060613.1bvr116003. Die Beschränkung des besonderen GWB-Nachprüfungswegs auf Oberschwellenvergaben ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; Art. 3 Abs. 1 GG bindet auch sonstige staatliche Beschaffung.

EuGH, Urteil vom 7.12.2000 – C-324/98, Telaustria, ECLI:EU:C:2000:669. Bei grenzüberschreitendem Interesse muss auch außerhalb des Richtlinienregimes eine angemessene Öffentlichkeit den Wettbewerb und die Kontrolle der Unparteilichkeit ermöglichen.

Nachweise

Roland M. Stein/Leonard von Rummel, Grenzüberschreitendes Interesse bei Unterschwellenvergaben, NZBau 2018, 589.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO

Ihre relevanten Gesetze ohne erneutes Suchen

Tipp: Starten Sie diese Bookmark-Aktion auf genau der Seite, die Sie speichern möchten – etwa auf der Hauptseite Ihres Rechtsgebiets oder bei Ihrem bevorzugten Gesetz.

Bookmark hinzufügen

Speichern Sie die aktuell geöffnete Vergabevorschriften.de-Seite und wählen Sie als Ordner am besten die „Lesezeichenleiste“.

Ihr Browser
  1. Im Browsermenü „Lesezeichen hinzufügen“ wählen.
Tastenkombination Strg+D

Lesezeichenleiste einblenden

Danach blenden Sie die Lesezeichenliste am besten mit der nachfolgenden Tastenkombination dauerhaft ein. Dadurch genügt ein Klick zu allen relevanten Gesetzen.

Öffnen Sie im Browsermenü die Lesezeichenleiste.

Tastenkombination Strg+Umschalt+B