Materialien zu § 1 UVgO
KI-Kommentierung zu § 1
Auslegung
Die UVgO bindet erst durch den einschlägigen haushalts-, landes- oder zuwendungsrechtlichen Anwendungsbefehl. Leistungsgegenstand, Nettogesamtwert einschließlich Optionen und entsprechend geltende GWB-Ausnahmen sind gesondert zu prüfen.
Bauleistungen unterliegen grundsätzlich der VOB/A. Bieteransprüche können aus Gleichbehandlung und vorvertraglichem Schuldverhältnis entstehen, ohne dass der GWB-Nachprüfungsweg eröffnet ist. Bei eindeutigem grenzüberschreitendem Interesse gelten zusätzlich primärrechtliche Transparenzpflichten.
Rechtsprechung
BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03, ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060613.1bvr116003. Die Beschränkung des besonderen GWB-Nachprüfungswegs auf Oberschwellenvergaben ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; Art. 3 Abs. 1 GG bindet auch sonstige staatliche Beschaffung.
EuGH, Urteil vom 7.12.2000 – C-324/98, Telaustria, ECLI:EU:C:2000:669. Bei grenzüberschreitendem Interesse muss auch außerhalb des Richtlinienregimes eine angemessene Öffentlichkeit den Wettbewerb und die Kontrolle der Unparteilichkeit ermöglichen.
Nachweise
Roland M. Stein/Leonard von Rummel, Grenzüberschreitendes Interesse bei Unterschwellenvergaben, NZBau 2018, 589.
Stand
Oktober 2026