Bundesland

§ 50 UVgO

Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen

Materialien zu § 50 UVgO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 50

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Entscheidend ist die Leistungsart, nicht Berufsbezeichnung oder Rechtsform. Der Wettbewerb muss Umfang und Schwierigkeit entsprechen; genau drei Angebote schreibt § 50 selbst nicht vor. Vergleich geeigneter Büros, Interessenbekundung oder strukturiertes Verfahren brauchen sachliche Kriterien und Dokumentation.

Persönliches Vertrauen ist kein allgemeiner Direktvergabegrund. Höherrangiges Landes-, Haushalts- und bei Binnenmarktrelevanz Unionsrecht bleibt bestehen.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 7.12.2000 – C-324/98, Telaustria, ECLI:EU:C:2000:669. Bei grenzüberschreitendem Interesse muss auch außerhalb des Richtlinienregimes eine angemessene Öffentlichkeit den Wettbewerb und die Kontrolle der Unparteilichkeit ermöglichen.

BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03, ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060613.1bvr116003. Die Beschränkung des besonderen GWB-Nachprüfungswegs auf Oberschwellenvergaben ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; Art. 3 Abs. 1 GG bindet auch sonstige staatliche Beschaffung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO

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