Bundesland

§ 11 UVgO

Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb

Materialien zu § 11 UVgO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 11

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Verfahrenszulässigkeit folgt aus § 8 oder einer Sonderregel. Grundsätzlich sind mindestens drei geeignete Unternehmen einzuladen; drei eingehende Angebote werden nicht garantiert. Einladungen offensichtlich ungeeigneter Unternehmen erzeugen keinen Wettbewerb.

Der vorgesehene Wechsel darf Fachkunde berücksichtigen, rechtfertigt aber keinen geschlossenen Stammkreis. Eine geringere Zahl braucht einen sachlichen Grund. Verhandlungen bleiben auch bei nur einem Angebot unzulässig.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO

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