Bundesland

§ 9 UVgO

Öffentliche Ausschreibung

Materialien zu § 9 UVgO

2
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 9

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Alle interessierten Unternehmen dürfen anbieten. Die vorgezogene Angebotsprüfung nach § 31 Abs. 4 ersetzt die Eignungsprüfung nicht. Aufklärung erläutert vorhandenen Inhalt; Verhandlung verändert Preis, Leistung oder Risiko und ist unzulässig.

Auch eine Nachforderung nach § 41 darf keine neue wirtschaftliche Angebotsgestaltung eröffnen. Objektiv feststehende Rechenkorrektur und nachträgliche Auswahl eines Leistungskonzepts sind zu unterscheiden.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 29.3.2012 – C-599/10, SAG ELV Slovensko, ECLI:EU:C:2012:191. Angebotsaufklärung darf kein neues Angebot schaffen; auffällig niedrige Preise erfordern Gelegenheit zur sachlichen Erklärung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO

Ihre relevanten Gesetze ohne erneutes Suchen

Tipp: Starten Sie diese Bookmark-Aktion auf genau der Seite, die Sie speichern möchten – etwa auf der Hauptseite Ihres Rechtsgebiets oder bei Ihrem bevorzugten Gesetz.

Bookmark hinzufügen

Speichern Sie die aktuell geöffnete Vergabevorschriften.de-Seite und wählen Sie als Ordner am besten die „Lesezeichenleiste“.

Ihr Browser
  1. Im Browsermenü „Lesezeichen hinzufügen“ wählen.
Tastenkombination Strg+D

Lesezeichenleiste einblenden

Danach blenden Sie die Lesezeichenliste am besten mit der nachfolgenden Tastenkombination dauerhaft ein. Dadurch genügt ein Klick zu allen relevanten Gesetzen.

Öffnen Sie im Browsermenü die Lesezeichenleiste.

Tastenkombination Strg+Umschalt+B