§ 10 UVgO
Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
(1)

Bei einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen.

(2)

Nur diejenigen Unternehmen, die vom Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informationen gemäß § 37 dazu aufgefordert werden, dürfen ein Angebot abgeben. Der Auftraggeber kann die Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, gemäß § 36 begrenzen.

(3)

§ 9 Absatz 2 gilt entsprechend.

Amtliche Erläuterung
zu § 10 UVgO
Zu § 10 Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 16 Absatz 1 VgV zum nicht offenen Verfahren im Oberschwellenbereich.


Absatz 2 entspricht § 16 Absatz 4 VgV zum nicht offenen Verfahren. Dabei darf der Auftraggeber selbstverständlich nur geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe
auffordern, bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen. Dies ergibt sich aus § 37 Absatz 1.


Absatz 3 verweist auf § 9 Absatz 2 UVgO, wonach von Bewerbern und Bietern nur Aufklärung über ihre Eignung, Ausschlussgründe und das Angebot verlangt werden darf und Verhandlungen unzulässig sind.

Quelle:
Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017