1Bei einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf.2Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben.3Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen.
§ 9 Absatz 2 gilt entsprechend.
Materialien zu § 10 UVgO
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO
Stand: Oktober 2026
KI-Kommentierung zu § 10
Auslegung
Mindestkriterien entscheiden über Eignung, veröffentlichte Auswahlkriterien über die Einladung bei zulässiger Begrenzung. Nur eingeladene Bewerber dürfen anbieten; Verhandlungen bleiben ausgeschlossen.
Neue Tatsachen können eine Eignungskorrektur verlangen, erlauben aber keinen Austausch der Auswahlmaßstäbe. Ein Fehler der ersten Stufe kann die Rückversetzung erfordern, damit zu Unrecht ausgeschlossene Bewerber eine faire Chance erhalten.
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 24.1.2008 – C-532/06, Lianakis, ECLI:EU:C:2008:40. Allgemeine Unternehmenserfahrung und Ausstattung betreffen grundsätzlich die Eignung und dürfen nicht unterschiedslos nochmals als Zuschlagskriterium bewertet werden.
Normverweise
Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO
Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
Stand: 2017
Zu § 10 Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
1Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 16 Absatz 1 VgV zum nicht offenen Verfahren im Oberschwellenbereich.2Absatz 2 entspricht § 16 Absatz 4 VgV zum nicht offenen Verfahren.3Dabei darf der Auftraggeber selbstverständlich nur geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordern, bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen.4Dies ergibt sich aus § 37 Absatz 1. Absatz 3 verweist auf § 9 Absatz 2 UVgO, wonach von Bewerbern und Bietern nur Aufklärung über ihre Eignung, Ausschlussgründe und das Angebot verlangt werden darf und Verhandlungen unzulässig sind.
Quelle: Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
Stand
Oktober 2026