Bundesland

§ 10 UVgO

Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb

Materialien zu § 10 UVgO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 10

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Mindestkriterien entscheiden über Eignung, veröffentlichte Auswahlkriterien über die Einladung bei zulässiger Begrenzung. Nur eingeladene Bewerber dürfen anbieten; Verhandlungen bleiben ausgeschlossen.

Neue Tatsachen können eine Eignungskorrektur verlangen, erlauben aber keinen Austausch der Auswahlmaßstäbe. Ein Fehler der ersten Stufe kann die Rückversetzung erfordern, damit zu Unrecht ausgeschlossene Bewerber eine faire Chance erhalten.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 24.1.2008 – C-532/06, Lianakis, ECLI:EU:C:2008:40. Allgemeine Unternehmenserfahrung und Ausstattung betreffen grundsätzlich die Eignung und dürfen nicht unterschiedslos nochmals als Zuschlagskriterium bewertet werden.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO

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