Bundesland

§ 30 UVgO

Vergabebekanntmachung

Materialien zu § 30 UVgO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 30

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Bei den bezeichneten Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb ab 25.000 Euro netto sind die Vergabeinformationen drei Monate zugänglich zu halten. Bei natürlichen Personen gilt die Einwilligungs- oder Anonymisierungslösung. Geheimnisse können einzelne Angaben begrenzen, nicht pauschal sämtliche Öffentlichkeit ausschließen.

Veröffentlichung ersetzt weder individuelle Unterrichtung nach § 46 noch heilt sie eine unzulässige Verfahrenswahl. Die Veröffentlichungsdauer ist keine eigene Rechtsbehelfsfrist.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 17.11.2022 – C-54/21, Antea Polska, NZBau 2023, 397. Geheimhaltungsanträge sind konkret zu prüfen; wesentliche nicht vertrauliche Entscheidungsinhalte müssen wirksamen Rechtsschutz ermöglichen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO

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