Materialien zu § 27 UVgO
KI-Kommentierung zu § 27
Auslegung
Die Bekanntmachung muss eine konkrete Vergabeabsicht und ein bestimmtes Verfahren erkennen lassen. Allgemeine Lieferantensuche schafft keinen Einladungsbestand für beliebige spätere Aufträge.
Das Beschafferprofil kann Planung und Verfahren bündeln; verbindliche Bekanntmachungen und Änderungen müssen dennoch eindeutig erkennbar bleiben. Ergänzend gelten §§ 28 und 29. Bloße Auffindbarkeit irgendwo auf einer Behördenwebsite erfüllt deren Anforderungen nicht automatisch.
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 7.12.2000 – C-324/98, Telaustria, ECLI:EU:C:2000:669. Bei grenzüberschreitendem Interesse muss auch außerhalb des Richtlinienregimes eine angemessene Öffentlichkeit den Wettbewerb und die Kontrolle der Unparteilichkeit ermöglichen.
Stand
Oktober 2026