Bundesland

§ 28 UVgO

Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen

Materialien zu § 28 UVgO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 28

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Neben tatsächlicher Veröffentlichung verlangt der Normtext zentrale Ermittelbarkeit über bund.de. Die Mindestangaben müssen eine informierte Teilnahmeentscheidung ermöglichen; zulässige Verweise auf Unterlagen dürfen Auswahlbedingungen nicht verschleiern.

Wesentliche Fehler sind so zu berichtigen, dass derselbe interessierte Markt erreicht wird; gegebenenfalls ist die Frist zu verlängern. Informierte Stammbieter ersetzen keine allgemeine Bekanntmachung.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 7.12.2000 – C-324/98, Telaustria, ECLI:EU:C:2000:669. Bei grenzüberschreitendem Interesse muss auch außerhalb des Richtlinienregimes eine angemessene Öffentlichkeit den Wettbewerb und die Kontrolle der Unparteilichkeit ermöglichen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO

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