Bundesland

§ 46 UVgO

Unterrichtung der Bewerber und Bieter

Materialien zu § 46 UVgO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 46

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Verfahrensentscheidung ist unverzüglich mitzuteilen; die näheren Gründe sind auf Verlangen spätestens binnen 15 Tagen zu geben. Bloße Formeln erklären den entscheidenden Qualitäts- oder Eignungsvergleich nicht. Geheimnisse rechtfertigen gezielte Beschränkung, keine pauschale Auskunftsverweigerung.

Zusätzliche Landeswartepflichten und effektiver Rechtsschutz bleiben zu prüfen. § 134 GWB gilt nicht automatisch für jeden Unterschwellenauftrag.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 17.11.2022 – C-54/21, Antea Polska, NZBau 2023, 397. Geheimhaltungsanträge sind konkret zu prüfen; wesentliche nicht vertrauliche Entscheidungsinhalte müssen wirksamen Rechtsschutz ermöglichen.

BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03, ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060613.1bvr116003. Die Beschränkung des besonderen GWB-Nachprüfungswegs auf Oberschwellenvergaben ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; Art. 3 Abs. 1 GG bindet auch sonstige staatliche Beschaffung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO

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