Materialien zu § 46 UVgO
KI-Kommentierung zu § 46
Auslegung
Die Verfahrensentscheidung ist unverzüglich mitzuteilen; die näheren Gründe sind auf Verlangen spätestens binnen 15 Tagen zu geben. Bloße Formeln erklären den entscheidenden Qualitäts- oder Eignungsvergleich nicht. Geheimnisse rechtfertigen gezielte Beschränkung, keine pauschale Auskunftsverweigerung.
Zusätzliche Landeswartepflichten und effektiver Rechtsschutz bleiben zu prüfen. § 134 GWB gilt nicht automatisch für jeden Unterschwellenauftrag.
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 17.11.2022 – C-54/21, Antea Polska, NZBau 2023, 397. Geheimhaltungsanträge sind konkret zu prüfen; wesentliche nicht vertrauliche Entscheidungsinhalte müssen wirksamen Rechtsschutz ermöglichen.
BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03, ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060613.1bvr116003. Die Beschränkung des besonderen GWB-Nachprüfungswegs auf Oberschwellenvergaben ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; Art. 3 Abs. 1 GG bindet auch sonstige staatliche Beschaffung.
Stand
Oktober 2026