Bundesland

§ 40 UVgO

Öffnung der Teilnahmeanträge und Angebote

Materialien zu § 40 UVgO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 40

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Vor Fristablauf darf grundsätzlich kein Inhalt bekannt werden; die Ausnahme betrifft nur die Ein-Unternehmens-Verhandlung nach § 12 Abs. 3. Mindestens zwei Vertreter müssen die Angebote nach Fristablauf gemeinsam öffnen; Bieter nehmen nicht teil. Eine spätere zweite Unterschrift ersetzt keine gemeinsame Kontrolle. Fehlerfolgen hängen von Integrität und Rekonstruierbarkeit ab, nicht von einem automatischen Anspruch eines anderen Bieters auf Zuschlag.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO

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