§ 40 UVgO
Öffnung der Teilnahmeanträge und Angebote
(1)

Der Auftraggeber darf vom Inhalt der Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen Kenntnis nehmen. Dies gilt nicht, wenn nach § 12 Absatz 3 nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurde.

(2)

Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind nicht zugelassen.

Amtliche Erläuterung
zu § 40 UVgO
Zu § 40 Öffnung der Teilnahmeanträge und Angebote

Absatz 1 Satz 1 entspricht im Wesentlichen § 55 Absatz 1 VgV. Absatz 1 Satz 2 regelt eine Ausnahme für den Fall, dass nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurde.


Absatz 2 entspricht § 55 Absatz 2 VgV und im Wesentlichen § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 VOL/A.

Quelle:
Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017