§ 39 UVgO
Aufbewahrung ungeöffneter Teilnahmeanträge und Angebote

Elektronisch übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote sind auf geeignete Weise zu kennzeichnen und verschlüsselt zu speichern. Auf dem Postweg und direkt übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote sind ungeöffnet zu lassen, mit Eingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten. Mittels Telefax übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote sind ebenfalls entsprechend zu kennzeichnen und auf geeignete Weise unter Verschluss zu halten.

Amtliche Erläuterung
zu § 39 UVgO
Zu § 39 Aufbewahrung ungeöffneter Teilnahmeantrag und Angebote

§ 39 entspricht § 54 VgV und im Wesentlichen § 14 Absatz 1 VOL/A.

Quelle:
Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017