Bundesland

§ 39 UVgO

Aufbewahrung ungeöffneter Teilnahmeanträge und Angebote

Materialien zu § 39 UVgO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 39

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Eingang und Zuordnung müssen beweisbar, Inhalte bis zur Öffnung gegen unbefugtes Lesen und Verändern geschützt sein. Das betrifft Plattformrechte und Vertretung ebenso wie Papier- oder Faxabläufe.

Bei vorzeitigem Zugriff sind Informationsumfang, Empfängerkreis und mögliche Weitergabe aufzuklären. Die erforderliche Korrektur richtet sich nach verbleibender Wettbewerbsverzerrung; eine pauschale Versicherung fehlender Nutzung genügt bei konkreten Manipulationsrisiken nicht.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO

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