§ 19 UVgO
Elektronische Kataloge
(1)

Der Auftraggeber kann festlegen, dass Angebote in Form eines elektronischen Kataloges einzureichen sind oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen. Angeboten, die in Form eines elektronischen Kataloges eingereicht werden, können weitere Unterlagen beigefügt werden.

(2)

§ 27 Absatz 2 bis 4 der Vergabeverordnung findet entsprechende Anwendung.

Amtliche Erläuterung
zu § 19 UVgO
Zu § 19 Elektronische Kataloge

Absatz 1 entspricht § 27 Absatz 1 VgV.


Absatz 2 erklärt § 27 Absatz 2 bis 4 für entsprechend anwendbar.

Quelle:
Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017